Kündigungsfristen § 34 TVöD & TV-L

Die tariflichen Kündigungsfristen steigen mit der Beschäftigungszeit – von 2 Wochen in der Probezeit bis zu 6 Monaten zum Quartalsende. Sie gelten für beide Seiten.

Die Fristen im Überblick

BeschäftigungszeitKündigungsfrist
Probezeit (bis 6 Monate)2 Wochen zum Monatsschluss
bis 1 Jahr1 Monat zum Monatsschluss
über 1 Jahr6 Wochen zum Quartalsschluss
ab 5 Jahre3 Monate zum Quartalsschluss
ab 8 Jahre4 Monate zum Quartalsschluss
ab 10 Jahre5 Monate zum Quartalsschluss
ab 12 Jahre6 Monate zum Quartalsschluss

Unkündbarkeit

Nach mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit und vollendetem 40. Lebensjahr kann der Arbeitgeber ordentlich nicht mehr kündigen. Geltungsbereich: VKA bisher nur Tarifgebiet West; beim Bund seit 01.08.2025 auch Ost; im TV-L wird die Unkündbarkeit zum 01.01.2027 auf das Tarifgebiet Ost ausgeweitet.

Beispiele

  • 3 Jahre beschäftigt, Kündigung am 10. Mai → Frist 6 Wochen zum Quartalsschluss → Ende 30. Juni.
  • 9 Jahre beschäftigt, Kündigung am 10. Mai → 4 Monate zum Quartalsschluss → Ende 30. September.
  • Probezeit, Kündigung am 10. Mai → 2 Wochen zum Monatsschluss → Ende 31. Mai.

Häufige Fragen

Gelten die Fristen auch, wenn ich selbst kündige?

Ja. Die Fristen des § 34 gelten beidseitig – für die Kündigung durch den Arbeitgeber ebenso wie für Ihre Eigenkündigung.

Wann bin ich unkündbar?

Nach mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit und vollendetem 40. Lebensjahr ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen (VKA: Tarifgebiet West; Bund: auch Ost seit 01.08.2025; TV-L: Ost ab 01.01.2027). Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.

Was zählt als Beschäftigungszeit?

Die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch bei Unterbrechungen unter bestimmten Voraussetzungen. Zeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern zählen für die Kündigungsfrist grundsätzlich nicht.

Keine Rechtsberatung. Befristete Verträge, Auflösungsverträge und außerordentliche Kündigungen folgen eigenen Regeln – im Zweifel Personalrat oder Fachanwalt einschalten.

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