Die tariflichen Kündigungsfristen steigen mit der Beschäftigungszeit – von 2 Wochen in der Probezeit bis zu 6 Monaten zum Quartalsende. Sie gelten für beide Seiten.
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit (bis 6 Monate) | 2 Wochen zum Monatsschluss |
| bis 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsschluss |
| über 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsschluss |
| ab 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsschluss |
| ab 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsschluss |
| ab 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsschluss |
| ab 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsschluss |
Nach mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit und vollendetem 40. Lebensjahr kann der Arbeitgeber ordentlich nicht mehr kündigen. Geltungsbereich: VKA bisher nur Tarifgebiet West; beim Bund seit 01.08.2025 auch Ost; im TV-L wird die Unkündbarkeit zum 01.01.2027 auf das Tarifgebiet Ost ausgeweitet.
Ja. Die Fristen des § 34 gelten beidseitig – für die Kündigung durch den Arbeitgeber ebenso wie für Ihre Eigenkündigung.
Nach mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit und vollendetem 40. Lebensjahr ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen (VKA: Tarifgebiet West; Bund: auch Ost seit 01.08.2025; TV-L: Ost ab 01.01.2027). Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.
Die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch bei Unterbrechungen unter bestimmten Voraussetzungen. Zeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern zählen für die Kündigungsfrist grundsätzlich nicht.